Aktuelle Rechtsprechung des OLG Düsseldorf: Aufklärungspflicht über Bambuswurzeln beim Hausverkauf
Mit seiner Entscheidung (Az. I-21 U 82/13) stellt das OLG Düsseldorf folgendes fest:
Den Verkäufer eines Hausgrundstücks trifft eine Aufklärungspflicht über die Durchsetzung des gesamten Erdreichs des Gartens der Immobilie mit Bambuswurzelwerk, da die Verwilderung der Bambuswurzeln zu einer Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des Gartens führt und mit Gefahren der Beeinträchtigung der sonstigen Bepflanzung und für das Haus verbunden ist.
Das Urteil, welches im Heft 23 der NJW-RR vom 15. Dez. 2014 abgedruckt ist, stellt deutlich klar, daß ein Hauseigentümer bei Vereinbarung eines Haftungsausschlusses für Mängel im notariellen Kaufvertrag, sich nicht auf diesen berufen kann, soweit er einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Ein solches arglistiges Verschweigen wurde hier bejaht, da offenbar der Eigentümer über Jahre hinweg Triebe des Bambus regelmäßig beseitigt hat und daher davon ausgehen mußte, daß sich inzwischen ein verbreitetes Wurzelwerk gebildet hat.
Die Besichtigung des Grundstücks fand im Winter statt, so daß für den Käufer keine Triebe erkennbar waren …
Nicht nur der gesamte Garten war von dem Wurzelwerk durchzogen, sondern die Wurzeln waren sogar schon in die Isolierung des Hauses eingedrungen.
Man muß hierbei beachten, daß arglistiges Verschweigen eines Mangels stets dann gegeben ist, wenn der Verkäufer den Mangel kennt bzw. ihn zumindest für möglich hält und zugleich weiß oder doch damit rechnet oder zumindest billigend in Kauf nimmt, daß der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung des Vertrages nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Man wird dies also nicht im jedem Fall der „Nichtaufklärung“ annehmen können.